Artikel 4 EuErbVO
FNA: 400-1-5
Fassung vom: 04.07.2012
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 04.07.2012

Artikel 4 EuErbVO Allgemeine Zuständigkeit

Artikel 4 Allgemeine Zuständigkeit

EuErbVO ( Europäische Erbrechtsverordnung )

Für Entscheidungen in Erbsachen sind für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.