Artikel 20 EuErbVO
FNA: 400-1-5
Fassung vom: 04.07.2012
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 04.07.2012

Artikel 20 EuErbVO Universelle Anwendung

Artikel 20 Universelle Anwendung

EuErbVO ( Europäische Erbrechtsverordnung )

Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.