OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.11.2023
3 Wx 169/23
Normen:
BGB § 2108 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2024, 312
NJW-RR 2024, 353
NJW-Spezial 2024, 72
ZAP EN-Nr. 159/2024
Vorinstanzen:
AG Duisburg-Ruhrort, vom 17.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 130 Vl 691/22

Antrag der im Testament genannten Tochter auf Erteilung eines Erbscheins unmittelbar von der Erblasserin und nicht als Nacherbin

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.11.2023 - Aktenzeichen 3 Wx 169/23

DRsp Nr. 2024/5856

Antrag der im Testament genannten Tochter auf Erteilung eines Erbscheins unmittelbar von der Erblasserin und nicht als Nacherbin

Beruft der Erblasser seinen einzigen Abkömmling zum nicht befreiten Vorerben und seine einzige Enkelin zur Nacherbin, so ist im Allgemeinen die Vererblichkeit der Nacherbenstellung in Anwendung von § 2108 Abs. 2 BGB auf Familienangehörige des Erblassers beschränkt. Das gilt umso mehr, wenn der einzigen Urenkelin überdies ein lebenslanges Wohnrecht vermacht ist.

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts (Nachlassgericht) Duisburg-Ruhrort vom 17. August 2023 aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, über den Erbscheinantrag der Beteiligten vom 15. Juli 2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2108 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligte ist die Urenkelin der Erblasserin. Sie ist ebenso wie ihre Mutter Heidemarie K..... von der Erblasserin testamentarisch bedacht worden. In dem notariell beurkundeten Testament vom 4. September 1974 heißt es, soweit vorliegend von Interesse:

"Meine einzige Tochter, Frau Ilse N....., ...., soll meine alleinige Erbin sein. Insbesondere soll sie mein Hausgrundstück Duisburg-Meiderich, ......... erben.

Sie soll Vorerbin sein ohne Befreiung von den Beschränkungen der Vorschrift des § 2113 BGB.