Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. November 2014 -
Die Klägerin und der Beigeladene zu 2 tragen je die Hälfte der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und der außergerichtlichen Kosten der Beklagen. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen ihre im angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts auf die Klage der Klägerin hin erfolgte Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §
Die Eltern der am XXXX.2009 in XXXXXXXXXX geborenen Klägerin, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, sind der am XXXXX.1966 in BXXXXXXXX, Nigeria, geborene nigerianische V. F. - der Beigeladene zu 2 - und die am XXXXXX.1982 geborene deutsche Staatsangehörige M. M. A.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|