OLG Rostock - Urteil vom 24.11.2023
5 U 69/21
Normen:
BGB § 611; BGB § 278; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 831 Abs. 1; BGB § 426; BGB § 253; BGB § 1922 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, vom 27.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 362/14

Anspruch des Ehemannes seiner verstorbenen Ehefrau auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen falscher Diagnose und Fehlbehandlung eines Tumors als Ursache des Versterbens

OLG Rostock, Urteil vom 24.11.2023 - Aktenzeichen 5 U 69/21

DRsp Nr. 2024/9404

Anspruch des Ehemannes seiner verstorbenen Ehefrau auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen falscher Diagnose und Fehlbehandlung eines Tumors als Ursache des Versterbens

1. Nach dem Grundsatz der horizontalen Arbeitsteilung hat jeder Arzt denjenigen Gefahren zu begegnen, die in seinem Aufgabenbereich entstehen; er muss sich aber, jedenfalls solange keine offensichtlichen Qualifikationsmängel oder Fehlleistungen erkennbar werden, darauf verlassen dürfen, dass auch der Kollege des anderen Fachgebiets seine Aufgaben mit der gebotenen Sorgfalt erfüllt. Eine gegenseitige Überwachungspflicht besteht insoweit nicht. 2. Die Anwendung dieses Grundsatzes setzt schon begrifflich eine Arbeitsteilung, also ein Zusammenwirken von zwei oder mehr Ärzten verschiedener Fachrichtungen voraus. Das Vertrauen in die sorgfältige Aufgabenerfüllung durch den anderen Arzt kann denknotwendig nur begründet werden, wenn ein Arzt von der konkreten Behandlung durch den anderen Arzt Kenntnis hat. Zudem gilt der Vertrauensgrundsatz nur in solchen Konstellationen, in denen es um Gefahren geht, die ausschließlich dem Aufgaben- und Verantwortungsbereich eines der beteiligten Ärzte zugeordnet sind, die Schädigung des Patienten also in einem abgrenzbaren und auf das betreffende Fachgebiet beschränkten Gefahrenkreis eintritt.