OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.03.2024
21 W 80/23
Normen:
BGB § 1772; BGB § 2069;
Fundstellen:
NJW-RR 2024, 753
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 30.03.2023

Anspruch auf Erteilung eines Teilerbscheins; Unterbleiben der namentlichen Benennung der beiden derzeit vorhandenen Adoptivkinder als Nacherben innerhalb des Nacherbenvermerks des beantragten Erbscheins; Gleichstellungsanordnung der Adoptivkinder mit den leiblichen Kindern

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.03.2024 - Aktenzeichen 21 W 80/23

DRsp Nr. 2024/8432

Anspruch auf Erteilung eines Teilerbscheins; Unterbleiben der namentlichen Benennung der beiden derzeit vorhandenen Adoptivkinder als Nacherben innerhalb des Nacherbenvermerks des beantragten Erbscheins; Gleichstellungsanordnung der Adoptivkinder mit den leiblichen Kindern

Die Testamentsauslegung hat den wirklichen Willen des Erblassers zu erforschen. Der zugrunde zulegende Wortlaut ist hierbei nicht bindend, da auch der Wortsinn und die vom Erblasser verwendeten Ausdrücke zwecks Feststellung zu hinterfragen, was er mit seinen Worten hat sagen wollen und ob er mit ihnen genau das wiedergegeben hat, was er zum Ausdruck bringen wollte. Soweit der Erblasser Abkömmlinge des Vorerben als Nacherben einsetzt, kann zur Auslegung des Begriffs eines Abkömmlingsein ergänzender Rückgriff auf § 2069 BGB erfolgen, nach welchem im Zweifel mit dem Begriff des Abkömmlings die nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge als Erben berufenen Kinder als Erben eingesetzt worden sind. Der Begriff eines Abkömmlings erfasst in erbrechtlichen Zusammenhängen nach dem üblichen Sprachgebrauch auch Adoptivkinder.

Tenor

Die Bezeichnung der Verfahrensbeteiligten wird in Übereinstimmung mit den erstinstanzlichen Bezeichnungen dahin klargestellt, dass es sich bei dem Antragsteller um den Beteiligten zu 1) und bei der Beschwerdeführerin um die Beteiligte zu 2) des Verfahrens handelt.