BGH - Beschluss vom 12.03.2024
II ZB 4/23
Normen:
ZPO § 246 Abs. 1; BGB § 2205 S. 1, 3;
Fundstellen:
ZIP 2024, 943
BB 2024, 1089
NZG 2024, 610
DB 2024, 1401
DStR 2024, 1256
GmbHR 2024, 582
ZIP 2024, 1247
MDR 2024, 723
ZEV 2024, 402
DB 2024, 1602
GWR 2024, 199
ZNotP 2024, 183
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 88 O 12/20
OLG Köln, vom 02.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen I-4 U 16/22

Ansehen des der Testamentsvollstreckung unterliegenden Gesellschaftsanteils als abspaltbares Sondervermögen; Aussetzung des Verfahrens hinsichtlich Gültigkeit von auf Gesellschafterversammlungen gefassten Beschlüssen

BGH, Beschluss vom 12.03.2024 - Aktenzeichen II ZB 4/23

DRsp Nr. 2024/5917

Ansehen des der Testamentsvollstreckung unterliegenden Gesellschaftsanteils als abspaltbares Sondervermögen; Aussetzung des Verfahrens hinsichtlich Gültigkeit von auf Gesellschafterversammlungen gefassten Beschlüssen

1. Ein im Wege der Sonderrechtsnachfolge übergegangener Kommanditanteil unterliegt auch dann der Dauertestamentsvollstreckung, wenn der Erbe bereits Gesellschafter ist. 2. Hat ein Erblasser hinsichtlich einer Beteiligung an einer Gesellschaft unbeschränkte Testamentsvollstreckung angeordnet, sind die Erben grundsätzlich gemäß § 2205 S. 1, § 2211 BGB von der Ausübung der Gesellschafterbefugnisse ausgeschlossen und die betreffenden Verwaltungs- und Vermögensrechte werden allesamt von dem Testamentsvollstrecker ausgeübt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Februar 2023 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 246 Abs. 1; BGB § 2205 S. 1, 3;

Gründe

I.