3.3 Weitere Anfechtungsvoraussetzungen

Autor: Mangold

Anfechtungsberechtigung

Gemäß §  2080 BGB sind die folgenden Personen bei letztwilligen Verfügungen anfechtungsberechtigt:

grundsätzlich sämtliche Personen, denen die Aufhebung der letztwilligen Verfügung zustattenkommt, also (rechtliche) Vorteile bringt (§  2080 Abs.  1 BGB),

betrifft ein Irrtum nach §  2078 BGB nur eine Person, dann nur ausschließlich diese Person und nicht ggf. ebenfalls davon profitierende Dritte (§  2080 Abs.  2 BGB),

bei Anfechtungen nach §  2079 BGB ausschließlich die pflichtteilsberechtigten Personen (§  2080 Abs.  3 BGB).

Gemäß §  2282 BGB (analog) sind bei der Anfechtung eines Erbvertrags und eines gemeinschaftlichen Testaments zudem folgende Besonderheiten zu beachten:

Aufgrund der §§  2078, 2079 BGB kann auch der Erblasser anfechten (§  2281 Abs.  1 BGB),

für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein Betreuer den Erbvertrag anfechten; es ist jedoch die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich (§  2282 Abs.  2 BGB),

ein Bevollmächtigter des Erblassers ist wohl nicht anfechtungsberechtigt (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.03.2020 - 3 W 67/19).

"", vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 08.09.2020 - .