Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 19. November 2013
Die Erbschaftsteuer wird unter Abänderung des Erbschaftsteuerbescheids des Beklagten vom 17. Mai 2011 auf 922.930,42 € festgesetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Klägerin zu 94 % und der Beklagte zu 6 % zu tragen.
I.
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