I.
Die am 24.1.2000 im Alter von 88 Jahren verstorbene Erblasserin war verwitwet und kinderlos. Mit ihrem am 14.5.1998 vorverstorbenen Ehemann hatte sie am 9.3.1938 einen Ehe- und Erbvertrag geschlossen, in dem bestimmt war, dass "der überlebende Ehegatte der alleinige und ausschließliche Erbe des zuerst versterbenden Ehegatten" sein solle. Im "Nachtrag zu einem Erbvertrag" vom 20.9.1979 hatten die Eheleute, die Grundbesitz und nicht unbeträchtliche Ersparnisse besaßen, folgendes vereinbart:
"In Ziff. III des ... Ehe- und Erbvertrages (vom 9.3.1938) haben wir uns gegenseitig zum alleinigen und ausschließlichen Erben eingesetzt; dies soll auch weiterhin gelten.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|