AG Bergisch Gladbach, vom 31.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 27 F 472/00
Abänderungsklage gegen Versäumnisurteil
OLG Köln, Beschluß vom 18.09.2001 - Aktenzeichen 14 WF 100/01
DRsp Nr. 2002/3008
Abänderungsklage gegen Versäumnisurteil
1. Eine gegen ein Versäumnisurteil gerichtete Abänderungsklage ist nur dann gem. § 323 I ZPO statthaft, wenn vorgetragen wird, dass sich die Verhältnisse gegenüber dem gem. § 331ZPO zur Entscheidungsgrundlage gewordenen Vorbringen des damaligen Klägers verändert haben.2. Ein gegenüber dem damals als zugestanden geltenden Einkommen niedrigere Einkommen kann nur berücksichtigt werden, wenn der Abänderungskläger dartut, dass er das zugestandene Einkommen trotz aller Bemühungen auf Dauer nicht erreichen kann. Das kann jedenfalls nicht vor Ablauf des nächsten Kalenderjahrs zur Grundlage einer Abänderungsklage gemacht werden.