6.4 Zwangsvollstreckung

Autor: Gülpen

Nachlassvermögen in der Verwaltung des Testamentsvollstreckers

Für die Zwangsvollstreckung in einen vom Testamentsvollstrecker im Ganzen verwalteten Nachlass ist ein gegen ihn ergangenes Urteil erforderlich und ausreichend (§  748 Abs.  1 ZPO; Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, 7. Aufl. 2015, §  748 ZPO Rdnr. 2). Der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung ist unnötig (§  780 Abs.  2 ZPO). Im Fall der Teilverwaltung bedarf es eines Leistungsurteils gegen den Erben, der sich die Haftungsbeschränkung im Urteil vorbehalten lassen muss (§  780 Abs.  1 ZPO). Zur Zwangsvollstreckung in die verwaltungsunterworfenen Nachlassgegenstände ist ein Duldungsurteil gegen den Testamentsvollstrecker erforderlich (vgl. §  748 Abs.  2 ZPO i.V.m. §  2213 Abs.  1 Satz 2, Abs.  3 BGB).

Vollstreckungsmaßnahmen gegen Erben