§ 14 IntErbRVG
FNA: 319-11-6
Fassung vom: 29.06.2015
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 29.06.2015

§ 14 IntErbRVG Verfahren und Entscheidung über die Rechtsbeschwerde

§ 14 Verfahren und Entscheidung über die Rechtsbeschwerde

IntErbRVG ( Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz )

(1) 1Der Bundesgerichtshof kann über die Rechtsbeschwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 2Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind § 574 Absatz 4, § 576 Absatz 3 und § 577 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. (2) 1Soweit die Zwangsvollstreckung aus dem Titel erstmals durch den Bundesgerichtshof zugelassen wird, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dieses Gerichts die Vollstreckungsklausel. 2§ 7 Absatz 1 Satz 2 und 4 sowie die §§ 8 und 9 Absatz 1 gelten entsprechend. 3Ein Zusatz über die Beschränkung der Zwangsvollstreckung entfällt.