§ 11 IntFamRVG
FNA: 319-10-9
Fassung vom: 15.01.2024
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 15.01.2024

§ 11 IntFamRVG Örtliche Zuständigkeit nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen

§ 11 Örtliche Zuständigkeit nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen

IntFamRVG ( Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz )

Örtlich zuständig für Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen ist das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich 1. sich das Kind beim Eingang des Antrags bei der Zentralen Behörde aufgehalten hat oder 2. bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird.