KG - Urteil vom 07.05.2024
21 U 129/23
Normen:
BGB § 650f Abs. 1; ZPO § 709;
Fundstellen:
NJW 2024, 2045
ZfIR 2024, 323
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 132/20

Bemessung der Sicherheitsleistung zum Schutz eines Vollstreckungsschuldners vor Schäden aus ungerechtfertigter Vollstreckung; Vorläufige Vollstreckung eines Sicherungstitels

KG, Urteil vom 07.05.2024 - Aktenzeichen 21 U 129/23

DRsp Nr. 2024/7870

Bemessung der Sicherheitsleistung zum Schutz eines Vollstreckungsschuldners vor Schäden aus ungerechtfertigter Vollstreckung; Vorläufige Vollstreckung eines Sicherungstitels

Wurde der Besteller eines Bauvertrags verurteilt, einem Unternehmer eine Sicherheit gemäß § 650f BGB zu leisten, so ist die Vollstreckungssicherheit, gegen die ein solcher Titel für vorläufig vollstreckbar zu erklären ist, nicht an dem Betrag der Sicherheitsleistung zu bemessen, zu welcher der Besteller verurteilt worden ist. Demnach geht das im Rahme der Titulierung noch zu berücksichtigende Wahlrecht zwischen den Sicherungsmitteln nach § 232 Abs. 1 BGB auf den Unternehmer des Sicherungstitels über, sofern er aus diesem vollstreckt. Wird einem Unternehmer von einem erstinstanzlichen Gericht eine Sicherheit aus § 650f BGB zugesprochen, so ist die Vollstreckungssicherheit nach § 709 ZPO so zu bemessen, dass sie den etwaigen Kostenerstattungsanspruch des Bestellers aus § 717 Abs. 2 ZPO abdeckt, wobei ggf. Ansprüche aus § 650f Abs. 3 BGB oder aus vertraglicher Nebenpflichtverletzung hierbei nicht zu berücksichtigen sind.

Tenor

1. Das Urteil des Landgerichts vom 12. Oktober 2023 wird dahin abgeändert, dass seine Ziff. 1 fortan gegen eine Sicherheitsleistung von 26.000,00 € vorläufig vollstreckbar ist.

2. Der weitergehende Vorabentscheidungsantrag der Klägerin wird zurückgewiesen.