Der Einkommensteuerbescheid 2016 vom 24. April 2017 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 28. November 2018 werden dahingehend geändert, dass weitere Unterhaltsaufwendungen von 2.143 Euro als außergewöhnliche Belastungen nach §
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der als außergewöhnliche Belastungen ansetzbaren Unterhaltszahlungen an die nichteheliche Lebensgefährtin, namentlich über den Umfang der bei der Unterhaltsempfängerin zu berücksichtigenden Bezüge.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|