OVG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 19.02.2014
3 L 212/12
Normen:
BauNVO § 3 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2015, 717
BauR 2015, 81
DÖV 2014, 1025
Vorinstanzen:
VG Greifswald, vom 13.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 760/11

Zulässigkeit von Ferienwohnungen in einem reinen Wohngebiet i.R.d. Betriebes des Beherbergungsgewerbes

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.02.2014 - Aktenzeichen 3 L 212/12

DRsp Nr. 2014/16261

Zulässigkeit von Ferienwohnungen in einem reinen Wohngebiet i.R.d. Betriebes des Beherbergungsgewerbes

Ferienwohnungen sind in einem reinen Wohngebiet regelmäßig unzulässig. Ein Gebäude mit Ferienwohnungen ist kein Wohngebäude im Sinne des Bauplanungsrechts; es ist daher im reinen Wohngebiet nicht gemäß § 3 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässig (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Ein Gebäude mit Ferienwohnungen ist nicht ohne weiteres ein Betrieb des Beherbergungsgewerbes; es ist daher im reinen Wohngebiet auch nicht ohne weiteres gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässig. Ein Betrieb des Beherbungsgewerbes liegt vor, wenn Räume ständig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden, ohne dass diese dort typischerweise eine eigene Häuslichkeit begründen, entweder weil dies nach der Art der Räumlichkeiten gar nicht möglich ist, oder weil die Inanspruchnahme beherbergungstypischer Dienstleistungen die Nutzung prägt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 13. August 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.