A. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung restlichen Architektenhonorars aus dem mehrere Objekte umfassenden Bauvorhaben "Park-Wohnungen an den .... " in .... in Anspruch.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 126 ff. d.A.), berichtigt durch Beschluss vom 26. August 2005 (Bl. 142 R. d.A.), Bezug genommen.
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