OVG Sachsen - Normenkontrollbeschluß vom 22.01.1998 (1 S 770/97) - DRsp Nr. 1998/17576
OVG Sachsen, Normenkontrollbeschluß vom 22.01.1998 - Aktenzeichen 1 S 770/97
DRsp Nr. 1998/17576
»1. Ein Antrag nach § 47 Abs. 6VwGO ist grundsätzlich erst nach Veröffentlichung der angegriffenen Norm statthaft. Das gilt auch für Bebauungspläne, die bereits i.S. von § 33BauGB Planreife erlangt haben.2. Diese Voraussetzung muß bereits zu dem Zeitpunkt vorliegen, in dem der Antrag erhoben wird. Ein späteres Inkrafttreten der Norm heilt den Mangel der Zulässigkeit nicht.«