OLG Düsseldorf - 30.11.1988 (19 U 16/88)
Grundsätzlich ist der vereinbarte Pauschalpreis unabänderlich. Der Auftraggeber trägt das Risiko von Minderleistungen, der Auftragnehmer von Mehrleistungen. Zu klären ist immer, was tatsächlich pauschaliert worden ist. [...]