»... Gemäß § 883 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Eintragung einer Vormerkung auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig .. . [Allerdings ist] nicht jeder künftige Anspruch .. vormerkungsfähig, da eine unbegrenzte Vormerkungsfähigkeit einer unendlichen Zahl denkbarer Ansprüche zur faktischen Grundbuchsperre führen müßte. ...
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