Anspruchshöhe

Ausgangslage der Einheitspreisanpassung

Überschreitung des Mengenansatzes § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B

Für die über 10 % hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes, damit für die Mehrmengen über 110 %, sieht § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B vor, dass der neue unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten auf Verlangen zwischen den Parteien zu vereinbaren ist. Grundsätzlich haben daher die Parteien ein Einvernehmen über den für die relevante Mehrmenge maßgeblichen neuen Einheitspreis zu treffen.

Unterschreitung des Mengenansatzes § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B

Für die über 10 % hinausgehende Unterschreitung des Mengenansatzes, damit für die Mindermassen ab 90 %, ist gem. § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B für die gesamte ausgeführte Mindermenge der Einheitspreis grundsätzlich auf Verlangen zu erhöhen. Insoweit sieht die VOB/B-Regelung von vorneherein in preisbildender Weise vor, dass eine Preiserhöhung nur dann und insoweit in Betracht kommt, als der Auftragnehmer nicht bereits durch die Erhöhung der Mengen bei anderen Ordnungszahlen oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält. Dies deshalb, da eine Mengenminderung nicht selten die Folge einer Verschiebung von Leistungen zwischen Leistungspositionen darstellt. Auch hier kommt der Preisanpassungsgrundsatz zum Ausdruck, dass sämtliche preisbildenden Faktoren, damit auch Vor- und Nachteile, in einer gesamtschauenden Betrachtung bei der neuen Preisbildung zu berücksichtigen sind.

Ausgleichsberechnung