Bei der Klage auf Beseitigung einer Urheberrechtsstörung gern. §
Es muss sich um ein Werk i.S.v. § |
Es muss eine eigenschöpferische Leistung vorliegen, d.h. eine vom Architekten stammende, geistige Schöpfung von einer gewissen Gestaltungshöhe, § |
Entstellung oder Beeinträchtigung des Bauwerks in objektiver Hinsicht. |
Gefährdung der Interessen des Urhebers durch die Entstellung oder Beeinträchtigung. |
Abwägung der gegenseitigen Interessen mit dem Ergebnis, dass dem Urheberschutz das größere Gewicht beizumessen ist. |
Schaden des Architekten. |
Aus der Zuweisung derartiger Rechtsstreitigkeiten zu speziell mit Urheberfragen befassten Gerichten darf keinesfalls der Schluss gezogen werden, dass mit der Behauptung, es handele sich um ein Baukunstwerk, und der Vorlage einiger Pläne und Lichtbilder bereits die Darlegungslast erfüllt sei und das Gericht dann von sich aus ermittelt, ob ein Baukunstwerk vorliegt. Die besondere Erfahrung der Urhebergerichte kommt lediglich im Bereich der eigenen Sachkunde zum Tragen und spielt eine Rolle bei der Frage, inwieweit das angegangene Gericht ohne Hilfe eines Sachverständigen entscheiden kann (OLG München, Urt. v. 18.09.1986 -
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