BGH - Beschluss vom 21.04.2021
VII ZB 40/20
Normen:
ZPO § 770; ZPO § 1084 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BauR 2021, 1504
Vorinstanzen:
AG Paderborn, vom 18.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 M 633/20
LG Paderborn, vom 10.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 265/20

Zwangsvollstreckung auf Grundlage eines in Spanien erlassenen Gerichtsbeschlusse

BGH, Beschluss vom 21.04.2021 - Aktenzeichen VII ZB 40/20

DRsp Nr. 2021/9397

Zwangsvollstreckung auf Grundlage eines in Spanien erlassenen Gerichtsbeschlusse

Die Beschwerdekammer ist außer in Fällen, in denen die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zweifelhaft ist (§ 348 Abs. 2 ZPO analog), nicht befugt, selbst über die Übertragung eines in die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Insoweit ist unerheblich, ob der Einzelrichter an einem solchen Kammerbeschluss mitwirkt, weil es nach § 568 Satz 2 ZPO alleinige Entscheidungskompetenz des Einzelrichters ist, ob die Voraussetzungen für eine Übertragung auf die Kammer vorliegen; auch die - wie hier - von der Einzelrichterin verfügte Vorlage der Sache an die Kammer kann - selbst in Verbindung mit dem späteren, ebenfalls von der Einzelrichterin mitunterzeichneten Übernahmebeschluss des Kammerkollegiums - die insoweit gebotene eigene Entscheidung der Einzelrichterin in Form eines Übertragungsbeschlusses nicht ersetzen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 10. Dezember 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.