VGH Bayern - Beschluss vom 23.03.2021
9 ZB 20.2909
Normen:
BayBO Art. 76 S. 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 29.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen W 5 K 19.442

Zwangsgeldbewehrte Beseitigungsanordnung für einen Unterstand

VGH Bayern, Beschluss vom 23.03.2021 - Aktenzeichen 9 ZB 20.2909

DRsp Nr. 2021/6107

Zwangsgeldbewehrte Beseitigungsanordnung für einen Unterstand

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayBO Art. 76 S. 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die zwangsgeldbewehrte Beseitigungsanordnung des Landratsamts M. vom 21. März 2019, mit dem ihm gegenüber angeordnet wurde, den auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung W. errichteten östlichen Unterstand innerhalb eines Monats ab Unanfechtbarkeit des Bescheids restlos zu beseitigen. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage mit Urteil vom 29. Oktober 2020 abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist nicht wegen der einzig geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

Ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger als Rechtsmittelführer innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel hier nicht.