I. Der Beteiligte zu 1 ist Sondereigentümer der Dachgeschoßwohnung (Wohnung Nr. 13) in der oben genannten Wohnungseigentumsanlage. Zur (nördlichen) Straßenseite weist die Wohnung zwei Fenster auf, vor denen sich eine circa 1 m tiefe Freifläche befindet, die zum Gemeinschaftseigentum gehört und nur durch diese Fenster zugänglich ist. Eine 1,10 m hohe Brüstung schließt die Fläche, die zugleich das Dach der darunterliegenden Wohnung Nr. 10 darstellt, nach außen ab. Die Fenster werden durch die Brüstung größtenteils verdeckt, wie auf der zur Akte gereichten Kopie eines Lichtbildes erkennbar (Blatt 6 GA). Der Boden der Freifläche ist in gleicher Weise baulich ausgeführt (Flachdach mit Kieselsteinlage) wie die zur Gartenseite gelegene Terrasse der Wohnung Nr. 13.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|