I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus zwei Wohnungen bestehenden Anlage. § 3 Abs. 2 der Teilungserklärung vom 8.7.1986 lautet auszugsweise:
Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums sind die Räume und Gebäudeteile, die nicht nach Absatz 1 Sondereigentum sind, demnach das gesamte Treppenhaus, der gesamte Dachboden (Bühne) und das gesamte Kellergeschoß sowie der Grund und Boden.
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