BVerwG - Beschluss vom 12.05.2022
1 B 14.22
Normen:
VwGO § 67 Abs. 6 S. 5; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 173; ZPO § 81; ZPO § 83; ZPO § 84; ZPO § 87; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
DVBl 2022, 1212
D_V 2022, 832
NJW 2022, 2778
NVwZ 2022, 1292
ZAR 2022, 338
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 18.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4674/17
VGH Baden-Württemberg, vom 18.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 277/19

Zustellung bei mehreren Bevollmächtigten

BVerwG, Beschluss vom 12.05.2022 - Aktenzeichen 1 B 14.22

DRsp Nr. 2022/10409

Zustellung bei mehreren Bevollmächtigten

1. Bei mehreren Prozessbevollmächtigten genügt die Zustellung an einen von ihnen. Bei Zustellungen an mehrere Prozessbevollmächtigte ist für den Beginn der Rechtsmittelfrist die zeitlich erste Zustellung maßgeblich.2. Die Mandatskündigung eines Prozessbevollmächtigten erlangt erst mit Anzeige gegenüber dem Gericht rechtliche Wirksamkeit.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. August 2021 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 67 Abs. 6 S. 5; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 173; ZPO § 81; ZPO § 83; ZPO § 84; ZPO § 87; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht wegen des allein geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Das angefochtene Berufungsurteil beruht nicht auf einer - geltend gemachten - Verletzung des Anspruchs der Kläger auf rechtliches Gehör.