Zustandekommen eines mit dem Geschäftsführer verschiedener Baugesellschaften geschlossenen Bauvertrages
OLG Koblenz, Urteil vom 20.10.2003 - Aktenzeichen 12 U 418/02
DRsp Nr. 2004/15064
Zustandekommen eines mit dem Geschäftsführer verschiedener Baugesellschaften geschlossenen Bauvertrages
»1. Erteilt der Geschäftsführer einer Bauträgergesellschaft, der zugleich auch noch als Geschäftsführer einer namensgleichen Baugesellschaft bekannt ist, ohne Gesellschaftszusatz einem Handwerker mündlich einen Auftrag, so kommt es maßgeblich darauf an, wie dieser nach seinem Empfängerhorizont die Beauftragung verstehen konnte und durfte. Wurde schon vorher in dieser Form in laufender Geschäftsbeziehung erteilte gleichartige Aufträge regelmäßig der Bauträgergesellschaft berechnet und von dieser bezahlt, dann gilt diese Gesellschaft grundsätzlich auch bei einem folgenden Auftrag als Vertragspartnerin.2. Beschilderungen auf Baukran und Baufahrzeugen sind als maßgebende Hinweise auf den Vertragspartner eines mit einem Einzelgewerk betrauten Handwerkers weder bestimmt noch geeignet.
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