VGH Bayern - Beschluss vom 11.03.2024
8 A 23.40052
Normen:
VwGO § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 8, S. 2; BayStrWG Art. 36a Abs. 1;
Fundstellen:
KommP BY 2024, 225

Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Entscheidung über eine Klage gegen eine anlässlich der Planung einer Staatsstraße erlassene Duldungsverfügung; Kostenentscheidung nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen

VGH Bayern, Beschluss vom 11.03.2024 - Aktenzeichen 8 A 23.40052

DRsp Nr. 2024/7780

Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Entscheidung über eine Klage gegen eine anlässlich der Planung einer Staatsstraße erlassene Duldungsverfügung; Kostenentscheidung nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, Satz 2 VwGO zur Entscheidung über eine Klage gegen eine anlässlich der Planung einer Staatsstraße auf der Grundlage von Art. 36a Abs. 1 BayStrWG erlassene Duldungsverfügung zuständig.

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 8, S. 2; BayStrWG Art. 36a Abs. 1;

Gründe

A. Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter (vgl. § 87a Abs. 1 Nr. 3 bis 5, Abs. 3 VwGO).

B. Die Einstellung des Verfahrens erfolgt in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO (vgl. nur BayVGH, B.v. 7.6.2018 - 9 N 18.1032 - juris Rn. 1), nachdem der Kläger und der Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.