OVG Niedersachsen - Beschluss vom 07.07.2010
1 ME 128/10
Normen:
ROG § 14; BauGB § 2 Abs. 2; BauGB § 33; NBauO § 89; VwGO § 80; VwGO § 80a; VwGO § 123; VwGO § 146 Abs. 4 S. 5; VwGO § 149 Abs. 1 S. 2; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2010, 828

Zuständigkeit bei einer einstweiligen Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses über eine Entscheidung zum Antrag des erstinstanzlich unterlegenen Antraggegners i.R.d. Weiterleitung der Akten an das Beschwerdegericht durch das Verwaltungsgericht

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.07.2010 - Aktenzeichen 1 ME 128/10

DRsp Nr. 2010/14681

Zuständigkeit bei einer einstweiligen Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses über eine Entscheidung zum Antrag des erstinstanzlich unterlegenen Antraggegners i.R.d. Weiterleitung der Akten an das Beschwerdegericht durch das Verwaltungsgericht

1. Jedenfalls dann, wenn das Verwaltungsgericht die Akten an das Beschwerdegericht weitergeleitet hat, ist nur dieses zur Entscheidung über den Antrag des erstinstanzlich unterlegenen Antraggegners berufen, die Vollziehung des Beschlusses einstweilen auszusetzen.2. Zu den Maßstäben, die bei einer solchen Entscheidung anzulegen sind.

Normenkette:

ROG § 14; BauGB § 2 Abs. 2; BauGB § 33; NBauO § 89; VwGO § 80; VwGO § 80a; VwGO § 123; VwGO § 146 Abs. 4 S. 5; VwGO § 149 Abs. 1 S. 2; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1;

Gründe