BGH - Urteil vom 13.12.1995
VIII ZR 328/94
Normen:
BGB § 459 Abs. 2, § 463 S. 1, § 480 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 459 Abs. 2 Eigenschaft, zugesicherte 18
BauR 1996, 278
DRsp I(130)403c
DRsp I(138)766Nr. 4b (Ls)
MDR 1996, 675
NJW 1996, 836
WM 1996, 452
ZIP 1996, 279
ZfBR 1996, 89
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Duisburg,

Zusicherung einer Eigenschaft bei der Lieferung von Fertigbeton

BGH, Urteil vom 13.12.1995 - Aktenzeichen VIII ZR 328/94

DRsp Nr. 1996/158

Zusicherung einer Eigenschaft bei der Lieferung von Fertigbeton

»Zur Frage einer stillschweigenden Eigenschaftszusicherung bei der Lieferung von Fertigbeton.«

Normenkette:

BGB § 459 Abs. 2, § 463 S. 1, § 480 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin hatte als Nachunternehmerin der Firma R. & S. GmbH (Generalunternehmerin) einen Betonboden in eine für den Bauherren H. zu errichtende Industriehalle einzubringen. Mit Schreiben vom 12. März 1991 bestellte die Klägerin den hierfür benötigten Beton bei der Beklagten, einer Transportbetonfirma. In diesem Schreiben heißt es, nachdem eingangs der Lieferort angegeben wird:

"Beton für monolithische Betonböden (ohne Holzeinschlüsse)"

Die Beklagte lieferte den Beton vereinbarungsgemäß am 21. März 1991 an die Baustelle. Hierfür stellte sie 21.509,32 DM in Rechnung, die von der Klägerin bezahlt wurden.