Die Klägerin hatte als Nachunternehmerin der Firma R. & S. GmbH (Generalunternehmerin) einen Betonboden in eine für den Bauherren H. zu errichtende Industriehalle einzubringen. Mit Schreiben vom 12. März 1991 bestellte die Klägerin den hierfür benötigten Beton bei der Beklagten, einer Transportbetonfirma. In diesem Schreiben heißt es, nachdem eingangs der Lieferort angegeben wird:
"Beton für monolithische Betonböden (ohne Holzeinschlüsse)"
Die Beklagte lieferte den Beton vereinbarungsgemäß am 21. März 1991 an die Baustelle. Hierfür stellte sie 21.509,32 DM in Rechnung, die von der Klägerin bezahlt wurden.
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