OLG Düsseldorf - Beschluss vom 13.03.2020
Verg 10/20
Normen:
GWB § 176 Abs. 1 S. 1; GWB § 97 Abs. 4 S. 2;

Zuschlag für die Fahrbahnerneuerung einer BundesautobahnVorabgestattung eines ZuschlagsÜberwiegen der Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über eine BeschwerdeVoraussetzungen für den Verzicht auf eine Fachlosbildung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.03.2020 - Aktenzeichen Verg 10/20

DRsp Nr. 2021/11744

Zuschlag für die Fahrbahnerneuerung einer Bundesautobahn Vorabgestattung eines Zuschlags Überwiegen der Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über eine Beschwerde Voraussetzungen für den Verzicht auf eine Fachlosbildung

Tenor

Dem Antragsgegner wird gestattet, in dem Vergabeverfahren "A44 Fahrbahnerneuerung Los Unna-Ost, AM Kamen (10-19-0091)", bekannt gemacht im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom 17.10.2019 (2019/S 201-487500), den Zuschlag zu erteilen.

Normenkette:

GWB § 176 Abs. 1 S. 1; GWB § 97 Abs. 4 S. 2;

Gründe

I.

1. 2. 1. 2.