SchlHOLG - Beschluss vom 03.03.2022
7 U 27/22
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 21.12.2021

Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich einer versäumten BerufungsfristBerufungseinlegung bei einem unzuständigen GerichtSofortige Kontrolle einer automatisierten EingangsbestätigungEntfall der Ursächlichkeit einer Falschadressierung an ein unzuständiges Gericht

SchlHOLG, Beschluss vom 03.03.2022 - Aktenzeichen 7 U 27/22

DRsp Nr. 2022/8077

Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich einer versäumten Berufungsfrist Berufungseinlegung bei einem unzuständigen Gericht Sofortige Kontrolle einer automatisierten Eingangsbestätigung Entfall der Ursächlichkeit einer Falschadressierung an ein unzuständiges Gericht

1. Eine Fristversäumnis ist verschuldet, wenn sie für einen pflichtbewussten Rechtsanwalt abwendbar gewesen wäre. Bei der Unterzeichnung eines fristwahrenden Schriftsatzes muss sich der Rechtsanwalt davon überzeugen, dass das richtige Empfangsgericht angegeben ist.2. Seit dem 01.01.2022 müssen vorbereitende Schriftsätze gemäß § 130d ZPO als elektronisches Dokument eingereicht werden. Gemäß § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO wird dem Absender nach der Übermittlung eine "automatisierte Bestätigung" über den Zeitpunkt des Eingangs erteilt. Dieses Prüfprotokoll ist unverzüglich vom Rechtsanwalt auch im Hinblick auf die ordnungsgemäße Versendung an das zuständige Gericht zu kontrollieren.