VGH Bayern - Beschluss vom 19.02.2021
10 M 21.465
Normen:
GkG § 66 Abs. 1 S. 1;

Zurückweisung einer Kostenerinnerung

VGH Bayern, Beschluss vom 19.02.2021 - Aktenzeichen 10 M 21.465

DRsp Nr. 2021/5925

Zurückweisung einer Kostenerinnerung

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GkG § 66 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Mit Beschluss vom 2. November 2020 (10 CE 20.2350) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Anhörungsrüge der Erinnerungsführerin gegen einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. August 2020 verworfen und ihr die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens auferlegt.

Mit Kostenrechnung vom 20. November 2020 wurden der Erinnerungsführerin hierfür Gerichtskosten in Höhe von 60,00 Euro in Rechnung gestellt. Hiergegen wendet sich die Erinnerungsführerin mit ihrem mit Schreiben vom 18. Januar 2021 eingelegten Rechtsmittel.

Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Die Erinnerung ( § 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG) , über die der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet ( § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG ), ist unbegründet, weil die angegriffene Kostenrechnung des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. November 2020 weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden ist.