OLG Hamm - Beschluss vom 06.07.2022
11 W 17/22
Normen:
ZPO § 318;
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 OH 2/22

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines selbständigen BeweisverfahrensUnzulässigkeit einer GegenvorstellungFormell und materiell rechtskräftiger Beschluss

OLG Hamm, Beschluss vom 06.07.2022 - Aktenzeichen 11 W 17/22

DRsp Nr. 2022/11185

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines selbständigen Beweisverfahrens Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung Formell und materiell rechtskräftiger Beschluss

Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem - ohne Zulassung der Rechtsbeschwerde - die Beschwerde gegen die Ablehnung eines selbständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen wurde, ist unzulässig, weil der mit der Gegenvorstellung angegriffene Beschluss in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen ist und deswegen aufgrund einer Gegenvorstellung nicht geändert werden kann.

Tenor

Die Gegenvorstellung der Antragstellerin vom 02.06.2022 gegen den Senatsbeschluss vom 05.05.2022 wird als unzulässig verworfen

Normenkette:

ZPO § 318;

Gründe

1.

Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Denn der Senat ist an seine Entscheidung vom 05.05.2022 in entsprechender Anwendung von § 318 ZPO gebunden und darf sie aufgrund der erhobenen Gegenvorstellung nicht nachträglich ändern.