VGH Bayern - Beschluss vom 12.03.2021
9 ZB 21.364
Normen:
VwGO § 152a;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 28.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AN 3 K 16.2345

Zurückweisung einer Anhörungsrüge

VGH Bayern, Beschluss vom 12.03.2021 - Aktenzeichen 9 ZB 21.364

DRsp Nr. 2021/6083

Zurückweisung einer Anhörungsrüge

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Rügeverfahrens als Gesamtschuldner, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

VwGO § 152a;

Gründe

Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch der Antragsteller auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 14. Januar 2021 (Az. 9 ZB 18.1744) nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Soweit die Antragsteller beanstanden, die Entscheidung des Senats vom 14. Januar 2021 sei ohne mündliche Verhandlung ergangen, liegt hierin keine Verletzung rechtlichen Gehörs. Denn nach § 124 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolgt die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Berufung durch Beschluss. Eine mündliche Verhandlung im Zulassungsverfahren ist dabei nicht vorgesehen (§ 101 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 5 Satz 1 VwGO) und im Allgemeinen auch sachlich nicht geboten (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.9.2015 - Vf. 38-VI-14 - juris Rn. 48; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 124a Rn. 76). Auch bedarf es im Zulassungsverfahren keiner weiteren Ermittlungen zum Sachverhalt, sondern allein der Würdigung der fristgerecht dargelegten Zulassungsgründe gem. § 124a Abs. 5 Satz 2, Abs. 4 Satz 4 VwGO.