Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
II.Die Antragsteller tragen die Kosten des Rügeverfahrens als Gesamtschuldner, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch der Antragsteller auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 14. Januar 2021 (Az. 9 ZB 18.1744) nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§
Soweit die Antragsteller beanstanden, die Entscheidung des Senats vom 14. Januar 2021 sei ohne mündliche Verhandlung ergangen, liegt hierin keine Verletzung rechtlichen Gehörs. Denn nach §
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