BVerwG - Beschluss vom 11.01.2022
4 BN 24.21
Normen:
VwGO § 86 Abs. 1 S. 1; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3; BauGB § 35;
Vorinstanzen:
OVG Sachsen-Anhalt, vom 15.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 69/19

Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Revision wegen Verfahrensfehlern

BVerwG, Beschluss vom 11.01.2022 - Aktenzeichen 4 BN 24.21

DRsp Nr. 2022/4262

Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Revision wegen Verfahrensfehlern

Das Gericht verstößt gegen den Überzeugungsgrundsatz, wenn es bei seiner Überzeugungsbildung von einer Sachverhaltsunterstellung ausgeht, die nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen getragen wird, und seine Überzeugung nicht auf eine hinreichende Tatsachengrundlage stützt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 15. April 2021 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 86 Abs. 1 S. 1; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3; BauGB § 35;

Gründe

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensfehler zuzulassen. Ein Verfahrensmangel ist im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO <n.F.> Nr. 26 S. 14). Dem wird das Vorbringen des Antragstellers nicht gerecht.