BGH - Beschluss vom 01.10.2019
II ZR 410/18
Normen:
ZPO § 552a;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 26.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 279/16
KG, vom 08.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 55/17

Zurückweisung der Revision i.R.d. Erwerbs der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung als aufklärungsbedürftiger Sondervorteil

BGH, Beschluss vom 01.10.2019 - Aktenzeichen II ZR 410/18

DRsp Nr. 2019/17561

Zurückweisung der Revision i.R.d. Erwerbs der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung als aufklärungsbedürftiger Sondervorteil

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. November 2018 wird gemäß § 552a ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 552a;

Gründe

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Stellungnahme des Klägers vom 16. August 2019 gibt keinen Anlass zu einer Änderung der Rechtsauffassung des Senats. Der Senat nimmt auf die Gründe des Beschlusses vom 4. Juni 2019 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat.