Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Mai 2020 durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr, weil die grundsätzliche Frage des Bestehens eines gesetzlichen Widerrufsrechts bei Kilometerleasingverträgen, derentwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, durch das Senatsurteil vom 24. Februar 2021 (
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg, weil der Senat ein gesetzliches Widerrufsrecht beim Kilometerleasing verneint hat. Mangels wirksamen Widerrufs kann die auf Rückzahlung der Leasingraten gerichtete Klage daher keinen Erfolg haben.
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