BGH - Beschluss vom 09.03.2021
VIII ZR 186/20
Normen:
ZPO § 552a;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 02.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 331/18
OLG Frankfurt/Main, vom 03.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 813/19

Zurückweisung der Revision durch einstimmigen Beschluss

BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - Aktenzeichen VIII ZR 186/20

DRsp Nr. 2021/7207

Zurückweisung der Revision durch einstimmigen Beschluss

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Kläger gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juni 2020 durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 552a;

Gründe

1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage des Bestehens eines gesetzlichen Widerrufsrechts bei Kilometerleasingverträgen, namentlich die analoge Anwendung des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB im Hinblick auf die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordere. Diese Klärung ist mit dem grundlegenden Urteil des Senats vom 24. Februar 2021 (VIII ZR 36/20) erfolgt, weswegen die Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision nicht mehr vorliegen.