BGH - Beschluss vom 18.01.2023
IV ZR 61/22
Normen:
ZPO § 552a;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 19.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 300/20
OLG Köln, vom 18.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 131/21

Zurückweisung der Revision

BGH, Beschluss vom 18.01.2023 - Aktenzeichen IV ZR 61/22

DRsp Nr. 2023/2330

Zurückweisung der Revision

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Januar 2022 wird gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Streitwert: 18.460 €

Normenkette:

ZPO § 552a;

Gründe

I. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Der Senat nimmt insoweit in vollem Umfang auf die Gründe des Beschlusses vom 21. September 2022 Bezug, mit dem auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen wurde.

II. Die Ausführungen der Prozessbevollmächtigen der Klägerin in der Stellungnahme zu dem Senatsbeschluss geben keinen Anlass, von der angekündigten Zurückweisung der Revision Abstand zu nehmen.