BGH - Beschluss vom 27.07.2022
IV ZR 234/21
Normen:
ZPO § 552a;
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 25.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 992/20
OLG Oldenburg, vom 08.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 36/21

Zurückweisung der Revision

BGH, Beschluss vom 27.07.2022 - Aktenzeichen IV ZR 234/21

DRsp Nr. 2022/12100

Zurückweisung der Revision

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Juli 2021 wird gemäß § 552a ZPO auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Streitwert: bis 110.000 €

Normenkette:

ZPO § 552a;

Gründe

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO).

Der Senat nimmt insoweit in vollem Umfang auf die Gründe des Beschlusses vom 18. Mai 2022 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen und zu dem der Kläger innerhalb der ihm gesetzten Frist keine weitere Stellungnahme in der Sache abgegeben hat.

Vorinstanz: LG Aurich, vom 25.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 992/20