Die Erinnerung der Kläger gegen die Schlusskostenrechnung vom 6. Mai 2022 zum Kassenzeichen 1180 0454 5582 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die mit Schriftsatz vom 14. Mai 2022 sinngemäß eingelegte Erinnerung der Kläger zu 10 und 11 in dem Verfahren BVerwG
Die beanstandete Kostengrundentscheidung zu Lasten der Kläger ergibt sich aus dem rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2021 - BVerwG
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