BGH - Beschluss vom 30.05.2022
I ZB 71/21
Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 14.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 118/21
OLG Hamm, vom 09.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen I-9 W 38/21

Zurückweisung der Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz

BGH, Beschluss vom 30.05.2022 - Aktenzeichen I ZB 71/21

DRsp Nr. 2022/9629

Zurückweisung der Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz

Tenor

Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs - Kostenrechnung vom 24. März 2022 zum Kassenzeichen 7800 2211 4748 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 9. März 2022 die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. November 2021 auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Mit seiner Eingabe vom 6. Mai 2022 wendet sich der Schuldner gegen die ihm deswegen erteilte Gerichtskostenrechnung vom 24. März 2022. Der Kostenbeamte hat der als Erinnerung zu wertenden Eingabe nicht abgeholfen.

II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung des Schuldners, über die beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 [juris Rn. 6 f.]), hat keinen Erfolg.