BVerwG - Beschluss vom 05.03.2021
4 BN 66.20
Normen:
BauGB § 14 Abs. 2 S. 1; GG Art. 14 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2021, 1087
Vorinstanzen:
VGH Hessen, vom 09.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 2309/18

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen nicht grundsätzlicher Bedeutung in einem Verfahren um die Aufstellung eines Bebauungsplans

BVerwG, Beschluss vom 05.03.2021 - Aktenzeichen 4 BN 66.20

DRsp Nr. 2021/7511

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen nicht grundsätzlicher Bedeutung in einem Verfahren um die Aufstellung eines Bebauungsplans

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. September 2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 14 Abs. 2 S. 1; GG Art. 14 Abs. 2;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.

1. Die Sache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

Grundsätzlich bedeutsam i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es.

Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,