BVerwG - Beschluss vom 28.04.2022
10 B 2.21
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2; VwGO § 146 Abs. 2; VwGO § 173; ZPO § 557 Abs. 2;
Vorinstanzen:
OVG Thüringen, vom 09.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen KO

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BVerwG, Beschluss vom 28.04.2022 - Aktenzeichen 10 B 2.21

DRsp Nr. 2022/10770

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs kann grundsätzlich nicht als Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht werden. Nur ausnahmsweise ist die Rüge fehlerhafter Ablehnung eines Befangenheitsantrags beachtlich, wenn mit ihr die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 138 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht werden kann. Das setzt jedoch voraus, dass die Ablehnungsentscheidung auf Willkür oder einem vergleichbar schweren Mangel des Verfahrens beruht.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 9. November 2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 120 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2; VwGO § 146 Abs. 2; VwGO § 173; ZPO § 557 Abs. 2;

Gründe

I