Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln (
Der Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
I.
Wegen des Sach- und Streitstandes, auch hinsichtlich der in der ersten Instanz gestellten Anträge, wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO). Nach diesem Urteil bestehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch, weil die angegriffenen Werbeaussagen gegen die BiozidVO verstießen bzw. irreführend seien, was das Landgericht im Einzelnen ausführt.
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