OLG Köln - Beschluss vom 14.03.2022
6 U 180/21
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 2 Nr. 3; AMG;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 22.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 32/21

Zurückweisung der Berufung gegen die Verurteilung zur Unterlassung gesundheitsbezogener Werbung für ein Desinfektionsmittel

OLG Köln, Beschluss vom 14.03.2022 - Aktenzeichen 6 U 180/21

DRsp Nr. 2023/8757

Zurückweisung der Berufung gegen die Verurteilung zur Unterlassung gesundheitsbezogener Werbung für ein Desinfektionsmittel

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln (84 O 32/21) vom 22.09.2021 wird zurückgewiesen.

Der Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 2 Nr. 3; AMG;

Gründe

I.

Wegen des Sach- und Streitstandes, auch hinsichtlich der in der ersten Instanz gestellten Anträge, wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO). Nach diesem Urteil bestehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch, weil die angegriffenen Werbeaussagen gegen die BiozidVO verstießen bzw. irreführend seien, was das Landgericht im Einzelnen ausführt.