BVerwG - Beschluss vom 16.01.2023
4 BN 46.22 (4 BN 31.22)
Normen:
VwGO § 152a; GG Art. 103 Abs. 1;

Zurückweisung der Anhörungsrüge

BVerwG, Beschluss vom 16.01.2023 - Aktenzeichen 4 BN 46.22 (4 BN 31.22)

DRsp Nr. 2023/3990

Zurückweisung der Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 4. November 2022 - 4 BN 31.22 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 152a; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Der Antragsteller hat daher keinen Anspruch auf Fortführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO.