Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 29. Juni 2022 gegen den Beschluss des Senats vom 28. April 2022 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 28. April 2022 ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Ausführungen der Klägerin in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Das gilt auch für das Vorbringen auf den Seiten 9 bis 15 und 24 f der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung. Er hat das Vorbringen jedoch als nicht durchgreifend erachtet. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als die Partei sich dies wünscht, stellt dies keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64,
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